Recht der neuen Medien

Aus StudiWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Hörerschaft im SS04

58 Hörer
  • 12 Politologen
  • 12 BWLer
  • 11 Maschienenwesen
  • 5 Computerlinguisten
  • 4 Technische Ma
  • 5 Philologisch
  • 4 Gasthörer
  • 2 SWT
  • 3 sonst (inf, ...)


[bearbeiten] 21.4.2004

  • TDG am wichtigsten
  • OLG-Hamburg-Urteil von 1998
    • Medienrecht veraltet genauso schnell wie PCs
  • Jeder Mehrwertdienstebetreiber ist verpflichtet, sich bei der RegTP anzumelden. (vgl. §...)
  • www.chatiquette.de

[bearbeiten] Klassifikation

                  Medien -------------------
                     -> Vermittler             \
                  /                             \
           Massenmedien---------\         -----Individualkommunikation
      /         |        \       |       /            \
Printmedien  Rundfunk    Film    Internet-----    ----Telekommunikation
             * Hörfunk           |       |   |   /             |
             * Fernsehen       Chatrooms Web eMail       Telefon/FAX

Neue Medien:=Internet&eMail

  • Die Grenzen zwischen Individualkommunikation und Massenkommunikation verschwimmen
  • Im Moment: Trennung scharf, also kein gemeinsames Recht
  • Heute: Recht fast ausgereift.

[bearbeiten] Rechtsferner / rechtsfreier Raum?!

  • Inzwischen Massenmedium => Rechtliches Medium --> als Ordnungsgrundlage für Gesellschaft
  • 2000: 384 Mio
  • 2002: 565 Mio. Inet-Nutzer
  • 2004: ca. 750 Mio.
  • NFO Infratest -> Nutzergewohnheiten verschieben sich

usw.

[bearbeiten] 28.4.4

  • Vorgaben für Informations- & Kommunikationsdienste
    • Technische Vorgaben
      • Netzzugang
      • Frequenz- und Nummernverteilung
      • Entgeltregulierung
      • -> Telekommunikation
    • Inhaltliche Vorgaben (inhaltliche Verantwortung)
      • Individualangebote
        • -> Teledienste (vgl. TDG §2)
          • Telebanking
          • Eher gewerblich für den einzelnen
      • Angebote an die Allgemeinheit
        • -> Medienrecht
          • Fernsehtext
          • partei/Meinungsbildende (redaktionelle) Inhalte für die Allgemeinheit
  • Spannungsverhältnis zwischen RegTP und Deutscher Telekom und anderen Anbietern
    • viele Regelungen vs. wenige Regelungen
  • TKG:
    • Lizenzpflicht (bei TDG: keine Lizenzpflicht)
    • erschüttert: Anscheinstatus
    • Gebührensprung
    • §43a: Schutz vor 0190/0900er-Nummern
  • Verbraucher ist auch für Einwahl durch Dritte verantwortlich
    • BGH: Hat diese Entscheidung gekippt:
      • Telefonnetzanbieter trägt Risiko für unbemerkte Installation von Dialer
      • Risiko zurück zur DTAG
    • 1. RegTP: Dialer eingepflanzt
  2. Anbieter: "Bei RegTP angezweifelte Verbindungen (???, Körper?!) auf Telekom"
  3. Keine Bezahlung der angefallenen Kosten
    • Urteil vs. Gesetz
    • Man muss keine Schutzvorrichtung installieren
  • Werbefinanzierte Telefongespräche
    • Kein unlauterere Wettbewerb, da Teilnehmer damit einverstanden.
      • unlaut, falls "gegen Wettbewerbsrecht verstößt"
      • rechtswidrige, wie auch sittenwidrige Dienstleistungen sind nicht zu bezahlen
  • Inhaltliche Seite
    • Bund bei klassischen Medien: keine Kompetenz
    • Kompromiss zwischen Bund & Land:
      • Land: Massen... (?): Mediendienst: -> Mediendienststaatsvertrag
      • Bund: Gewerblich/...: TDG (fast wortgleich zu MDStV)
      • Völliger Blödsinn, da bei Streitfrage: Welcher § muss angewandt werden. Stichwort: Kompetenz
      • 1. Schritt: JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag),
        • Bund hat auf Kompetenz verzichtet
        • Verständigung auf 1 Kompetenz und kein Nebeneinander
    • Zuordnung von Webseiten trittig:
    A. Allgemeine Angebote  (TKG) 
    B. Individuell Abrufbar (TDG)
    • Strömer: Man muss ...ührend(?) betrachten:
      • Teledienste: Regelfall
      • Mediendiens: Meinungsbildend (Düsseldorf)

[bearbeiten] 5.5.4

* buchhandel.de
* §6 = §8
* Haftungsfilter gleich
* Unterschiede:
  * TDG:   Welt...(?)
  * MDStV: Trennung von Werbung
  * keine nennenswerte(?) Unterschiede: 
    * Rechtsfolgen
    * Regelungen
* Wegen redaktionell meinungsbildend: es gilt Presserecht: Recht auf Gegendarstellung
* §4 TDG:
  * Herkunftslandsprinzip: Grundatz (=Regel mit Ausnahmen, ab und an Grundsatz ad absurdum)
  * HR nat. Recht für Internetauftritt
    => Höhere rechtliche Standards. können umgangen
  * Kritisch
    * Verbraucherrecht (?)
      * unverlangte Werbung
      * Datenschutz
    * Grundstückserwerbsrecht
    * Urheberrecht
    * Strafrecht
    * Jugendschutz
* ZXDSG: Lex Premiere: Umsetzung: EU-Richtlinie
  * Ziel: Ärger: Verschlüsselung umgehen
  * Umgehung :=
    * gewerblich einführen|herstellen|verbreiten
    * gewerblich Besitz|Einrichtung|Wartung
  * Also: privat: net verboten, aber Ärger mit Premiere
  * Absatzförderung immer verboten
* Datenschut: Grundrecht (nur Menschenname (?))
  * unmittelbar einklagbar
    * => hat hohe rechtliche Bindungskraft
  * Bürger <-Bindung-> Staat (übermächtig)
    * Demonstrationsrecht
  * Leistungsrecht
  * Teilhaberrechte
* Überregulierung
  * z.B. Studienplatzvergabe
    * kein Recht, etwas zu bekommen, aber gleiches Recht zueinander(?)
    * nur mittelbar zwischen Bürger&Brüger
      * z.B. Sittenwidrigkeit
      * Rauschmiss 
        * @home: OK
        * @Uni: nicht OK
* Recht an Bild
  * Ausnahme: 
    * Steckbrief
    * Hintergrund
  * Kokmmerz vs. Information
* Ableitung: Recht auf informationelle Selbstbestimmung
* Abletiung aus §1.1 und §2.1
  * ID
  * Selbstdarstellung (Bild)
  * Information
* Bei allen Grundrechten: keine Aussage, ob €€
  * Leistungen sind zu bezahlen
  * Menschenwürde habe ich
* Beleidigung §185 StGB vs. Zensur
  * nicht durch GG gedeckt
* §12, §14 GG: 
  * eCommmerce
  * Eigentumsrecht (auch: geistiges Eigentum)
* §85ff TKG: Fernmeldegeheimnis
* Datenschutzrecht (allgemein)
  * Normenklarheit
    * was passiert
  * Erforderlichkeit
    * geringstmöglich
  * Zweckbindung
  * Angemessenheit
    * Verhältnis
  * Internationale Gewaltenteilung
    * Weitergabe nur bei gesetzlicher Erlaubnis
  * Transparenz
    * wer was verwendet
* Anwendbarkeit
* Erhebung: Besch...(?)
* Verarbeitung: Speichern|Ändern|Übermittlung|Speichern|Löschen
* Nutzung, alles andere als davor(?, derart)
* Personenbezogene Daten (also keine juristische Person)
  * z.b. surfverhalten
  * persönliche Verhältnisse
  * sachl (?)
* die in Dateien gespeichert sind
  * mit Verfahren (automatisch u.a.) ausgewertet werden
* unproblematisch, wenn anonymisiert
* lex spezialis verdrängt lex generalis (Stichwort: Grundsatz)
* §3 Datenvermeidbarkeit
  * 2 Möglichkeiten, Gesetze zu machen:
    A. Allgemeine Erlaubnis, Verbotsvorbehalt
    B. Allgemeines Verbot,   Erlaubnisvorbehalt
* unabdingbare Rechte (auf die kann man nicht verzichten)
  * Auskunft
  * Berichtigung (§34, §35)
  * Löschung
  * Sperrung
  * weiter: Benachrichtigung, Schadensersatz, Datenscutzbeauftragter
* §4b,c: Weitergabe ins Ausland
* ?Wie weit BDSG?
  * z.B. Einwohnerdaten von D
  * Sitz in D
  * Inlandsniederlassung / Tochter
  * in D stehender Server
  * §1, Abs. 5
* Wettbewerbsrecht:
  * Individualrecht der Konkurrenten
  * Gemeinwohlinteressen
    * Verbraucherschutz
    * Geordneter Wettbewerb
* UWG: Gilt net für rein private / hoheitl.
  * rein privat richtet sich nach Umfang
  * Wettbewerbsverhältnis
    * keine Branchenidentität
    * gewerbliche Interessen: Vollidentität
  * Marktortregel
    * wo Konkrurrenten: bestimmt Recht
    * Inet: Problem von ohio vs. ohio => dt. Recht
    * => Aushilfe:
      * Werbung:
        * Sprache
        * Inhalt (net Bekanntheitsgrad (?))
        * Preis / Versandmodalität
        * Marktbedeutung
  * §1: Sittenwidrigkeit:
    * Kundenfang
      * freie Willensbildung beeinträchtigt
        * irreführende Werbung
        * Lockvogelangebote
        * Schleichwerbung
        * Unverlangte Werbung
    * Behinderung
    * Domaingrabbing
      * potenzieller Konkurrent
      * Absatz|Werke|Lizenz|Herabsetzende Werbung
    * Ausbeute
      * Framing
      * guter Ruf
    * Rechts-/Vertragsbruch
      * gesetzlicher Verstoß
    * Marktstörung
      * Wettbewerbsstörung
       

[bearbeiten] 19.5.2004

* Cookies - siehe letzte Vorlesung
  * Wettberwerbswidrig
  * Datenschutzrechtlich nicht OK

[bearbeiten] Strafrecht

* Delikte
  * konkret
    * Mord, Totschlag, Straßenverkehr
  * intellektueller Bereich
    * Äußerungsdelikte
    * Verbreitung von ...: StGB §86, §86a
    * §186 Verleumndung
* §184: Pornographie
    * Person wird zum Gegenstand, entpersonifiziert
    * Ausschließlich lüsterne Dinge
    * SM, Kot
    * harte ~: Verbreitung immer strafbar
      * Starke Gewalt
      * Kindesmisssbrauch
      * Tiersex
    * weiche ~: Verbreitung an Minderjährige strafbar
    * Sittenwidrig:
      * Telefonsex
      * Peepshows
    * Sexchat ist nicht sittenwidrig wegen höherer Anonymität
* Verbreitung
  * alte Rechtssprechung:
    * push: Verbreiten durch Sender
    * pull: kein Verbreiten
  * neue Rechtssprechung:
    * egal wie, hauptsache beim Benutzer angekommen
* StGB §111, §130
* StGB §185
  * Beleidigung vs. Meinungsfreiheit:
    Beleidigung nicht gedeckt.

[bearbeiten] MM-Straftaten

* §202a: Ausspähen von Daten
  * Hacking
  * 3 Jahre
* §203: Verletzung von Privatgeheimnissen
  * besondere berufliche Stellung
  * 1 Jahr
* §204: Verwertung fremnder Geheimnisse
  * (§203er verwendet)
  * 2 Jahre
* §263a, Computerbetrug
  * Betrug
    * Täuschung von Betroffenen
    * Fehlvorstellung bilden
    * Vermögensverfügung veranlassen, die sonst nicht erfolgt wäre
* §§268,269
  * Urkundenfälschung auch bei PCs
* §303a,b
  * Jugendliche (Phatbot usw.)
    * Schadensersatz (Zivilrecht), gilt 30 Jahre
    * Strafrecht, kann man auch machen
* Es gibt kein globales Staatsrecht
  * Staatshoheit usw.
* Strafrecht
  * grundsätzlich im inland
    * Ort {{{:=}}} Handlungs (=Ursache)- & Erfolgsort (=Wirkung)
  * Es gibt Ausnahmen
* Verbreitung:
  A. Es gibt kein Erfolgsort.
     Also generell straffrei wenn Server im Ausland
  B. Erfolgsort überall
     => Alle Internetangebote unterliegen deutschen Gesetzen
  BGH:
  * Erfolgsort dort, wo sich die Gefährlichkeit entfalten kann
  * Falls Handlungsakt im Ausland: Tat muss einen Bezug zu deutschland haben
* Meinung(?): Auf jedes Angebot ist jedes nationale Strafrecht anwendbar
    => pro land 1x angeklagt
* Strafklagevebrauch (durch *deutsche* Justiz)
    Ausweitung auf EU
* keine klare internationale Regelung => blödsinnige Folgen
* 43 Staaten haben ein cybercrime-Abkommen (=Vertrag)
    * Abhören der Internetkommunikation durch Behörden
    * Strafrecht
      * Mindeststrafen
      * Was ist strafbar?
      * hat keine Geltungsqualität
* Zusatzprotokoll
  * Hosting
    * rassistische Propaganda
    * Menschenhandel
* Kritik:
  * Polizeistaatabkommen
  * Grenzübergreifender Datenaustausch

[bearbeiten] Jugendschutz

* JMStV
  * Teledienste mit Mediendiensten vereint
  * Bund zurückgesteckt
  * Auch Land, mit den Telemediendiensten (?)
* Dreiklang aus §4(1), §4(2), §5
  * absolut unzulässig über beschränkt unzulässig, bisserl(?) unzulässig
* §18: jugendschutz.net
* geschlossene Benutzergruppe:
  * nur Erwachsene
  * wirksame Barrieren
  * Personalausweisnummer ist nicht sicher, da man sich einfach einen Generator runterladen kann
    * Ist aber das Ausrechnen der Nummer illegal?
  * BGB, §134. rechtswidrige Verträge: nichtig
* KJM:
  * 1x Vollindentifikation ("verlässlich")
  * Dann sichere Authentifizierung, um Manipulationen zu verhindern
* aber Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit
  * deshalb darf der Schutz net unüberwindbar sein (-> Grundrechte)
  * www.wir-wollen-bleiben.de
* Schlüsselwort ist "sicherstellen"
* Juristik ist eine Wertungs- und Meinungswissenschaft
  * OLG Stuttgart ist bekannt für seine ausgefallenen Urteile
  * Gericht -> Oberlandesgericht -> BGH -> BVG

[bearbeiten] 26.5.2004

[bearbeiten] Sind Internetcafes Spielhallen?

  * §33i GewO (-> Genehmigungspflicht Gewerbeamt)
  * Argument: Münzeinwurf bei stationären Geräten, aber das sind keine multifunktionalen PCs
  * A. Verwaltungsgericht Berlin: sagt ja
    B. Oberverwaltungsgericht Berlin: vermittelnd
       * ja
         * Computer ist ein Unterhaltungsspielgerät, wenn lokal installierte Spiele
         * da PC weiterentwickelte Form
         * Wenn Spielhallenprägung vorhanden
           * Spielhalle: Keine Voraussetzung, dass Geld gewinnen oder verlieren
           * Raum durch Spezialgeräte geprägt
  * Spielhallen sind Sammelpunkte
    * Straftaten planen
    * Mithelfer gewinnen
    * "Banden zusammenrotten"
  * §6a: Aufenthaltsverbot für Jugendliche(?)

[bearbeiten] Hatung der Cafe-Inhaber

Haftet der Inhaber, wenn Jugendliche an jugendgefährdete Inhalte herankommen?

* Kausaler Tatbeitrag, weil er Internetcafe betreibt
  * "nicht hinweggedacht"
  * Diese Argumentationskette kann auch abbrechen. z.B. Eltern von Mörder sind keine Mörder, nur weil sie Eltern von einem Mörder sind.
* Accessprovider = Cafeinhaber
  * keine haftung für Inhalte, die er nicht kennt
* Ist aber ein wenig anders, da:
  * Cafeinhaber ist anwesend
  * Ist Accessprovider und hat darüber hinausgehende Funktion
  * Also keine Anwendung des Haftungsprivilegs der Acessprovider
* Cafeinhaber muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
* => Strafrechtliche Haftung durch Unterlassung
  * Pflicht, etwas zu tun, aber es wird unterlassen
    * z.B. eigenes Baby
  * Rechtswidriges Verhalten
    * z.B. an Klippe mit Nichtschwimmer, NS fällt hinein. => Pflicht zu helfen, aber unterlassen
* Links: Schaffung von Gefahrenquellen
* Für Jugendliche: Keine Privatsphäre im öffentlichen Raum (?)
* Eltern: Liegenlassen von Kreditkarten neben PC schafft eine Gefahrenquelle

[bearbeiten] Arbeitsrecht: Internetzugang

Probleme:

* Privates Surven während der Arbeitszeit
* Viren empfangen
* rechtsmißbräuchliche Nutzung
* Arbeitgeber: kann verlangen, dass Arbeitnehmer Internet benutzt?
  Ja, kann erim Rahmen von Weisungs und Direktionsrecht
* Arbeitnehmer hat keinen Anspruch
* Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht -> Überwachung möglich
* Nutzung: privat oder dienstlich von Arbeitgeber bestimmt
* Rücknahme einseitig
* Konkludent:
  * Einführung von PC mit eMail, damit implizit auch auf privat, wenn net explizit verboten
  * inhaltliche Kontrolle tabu
  * Missbrauchsverdacht: Überwachungsmaßnahmen möglich wegen Fürsorgepflicht
* nur dienstlich
  * => Weitgehende Kontrolle
  * oder: => selbst dann nicht
* Mischform
    A. Keine Kontrollerlaubnis, da privat
    B. eMail, aber keine Attachments ansehen
       oder Betreff: eindeutig privat
    C. 2 Accounts, dienstlich & privat
       Der dienstliche darf kontrolliert werden
* §202a, Ausspähen von Daten, §206:Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheminis
  * sagen eigentlich, dass er es nicht darf
  * Aber die Fürsorgepflicht, Direktionsrecht usw. (?)
* Forderung: Arbeitnhemerdatenschutzgesetz: Klarstellung eventueller strafrechtlicher Konsequenzen
* Urteil im Skript: Arbeitnehmer hat wegen was geklagt...
* Schuld
  * vorsätzlich
  * fahrlässig
    * einfach
    * grob
    * es entsteht ein Verschuldungsvorwurf (?)
      * Grundsatz der gefahrengeneigten Arbeit
        * z.B. wenn ich dienstlich rumsurfe, kann ich schon mal auf Pornoseiten landen...

[bearbeiten] TOP 3: Provider

[bearbeiten] Provider-Einteilung

* Access-Provider
  * Primär-/Internetprovider
  * Vermittelt nur Nutzung
* Presence-Provider
  * Vermittelt Content-Provider Netzpräsenz auf eigenem Server
* Information-Provider
  * Info-Broker, Datenbankprovider
* Content-Provider
  * anbieter aufbereiteter Inhalte (=Webseitenbetreiber)
* Application-Service-Provider
  * Stellt SW über Datennetze bereit
  * Keine lokale Installation beim Benutzer

[bearbeiten] Haftung

* A-P:
  * keine Haftung, solange kein Datenfluss und keine Kenntnis
* P-P:
  * Keine Verantwortung für Informationen bei Nichtkenntnis & unverzügliche Sperrung/Entfernung der Daten ab Kenntnisnahme
* I-P:
  * Hat eher eigene Informationen: Volle Verantwortung
* C-P:
  * Volle Verantworung für eigene Informationen
* AS-P:
  * SW=Eigene Information
  * Arbeit/Speicherung = fremnde Information (wie bei P-P)

§8ff TDG: Haftungsprivilegierung

* Wie weit muss Kenntnis gehen (früher durch §4 geregelt)?
  * z.B. Mutter in Amiland kennt, Tochter in D kennt nicht.
  * Fall Compuserve. Inzwischen ist es OK, wenn nur Mutter kennt und Tochter nicht.
* Kenntis: nur auf Inhalte, deren Bewertung eine Rechtswidrigkeit ergibt
* "Dummheit schützt vor Strafe nicht"
* => Erwartung von jedem Bürger, dass er alle Gesetze kennt
* Stichwort: Verbotsirrung §17a StGB
* §11
  * an sich rechtswidriger Inhalt
  * Inhalte, die rechtswidrig sind
  * => Rechtswidrigkeit als solche kennen
* Begründung: Unterscheidung
  A. An sich selbst rechtswidrig
  B. Durch Dreiecksverhältnis rechtswidrig werden
     z.B. Urheberrecht
* Strafmaße können bemessen werden.
  1. Anklage net so hoch wie darauffolgende, da nach 1. Gesetz gekannt wird.
* Tatbestandsmerkmale
  * BGH: Beweislast bei Kunden, net bei Presence-Provider
* §§8ff: neue §§
  * Tatbestandsmerkmale negativ formuliert
    * => Beweislast umgedreht
    * in diesen Fällen: P-Prov
    * in anderen Fällen: Beschwerender
* Kein Beweis erbracht => ... ?
* Beweislast nimmt Urteile vorweg, weil wenn Dinge zu beweisen, die nicht beweisbar...
    Kein Haftungsanspruch                       

[bearbeiten] Verträge

* Leistung klar definieren
* Dienstvertrag
    * z.B. Nachhilfe
    * hier: Netzzugang, Datensicherung, HW/SW-Wartung
    * Bemühen = Schuldgegenstand
* Werksvertrag
    * z.B. neuer Parkettboden
    * hier: Übermittlung von Daten, Einrichtung von eMail-Account
    * Erfolg
* Dauerschuldverhältnis
  * Mietvertrag, Ehevertrag, Hiwi-Vertrag
* Einzelschuldverhätlnis
  * Mit Handwerker abgeschlossener Vertrag


* A-P: Dauerschuld:
  * Verfügbarkeit von Zugang
    * Klare %-Angabe der Verfügbarkeit
      * KD: => Werksvertrag, wegen Ansprüche einklagen
      * Provider: Dienstvertrag
* Layoutmäßige Gestaltung: Werkvertrag
  * Aktuell halten: Zeitplan + Schritte: Konzept, Entwurf, Herstellung, Abstimmung, Einstellung
* Webdesigner:
  * hat Kenntnis der Inhalte
  * Zivilrechtliche Ansprüche "weiterleiten"
  * man selbst haftbar, aber KD weiter in Anspruch nehmen
  * Verkauft an KD Rechte
    * Urheberrecht
    * Nutzungs- und Verwertungsrecht
    * sonst 2. Überarbeitung verboten, da Kunstwerke nicht überarbeitet werden dürfen.
Persönliche Werkzeuge